juris BSG-Rechtsprechung
Aktualisiert: vor 1 Stunde 26 Minuten
Di, 04/21/2026 - 19:15
1. Ein in der ersten Instanz vorliegender Verfahrensmangel wirkt in die zweite Instanz fort, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG das Prozessurteil des SG bestätigt (vgl etwa BSG vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B = juris RdNr 6 mwN). (Rn.6)2. Wendet sich ein Kläger mit der Beschwerde gegen ein Urteil des LSG, das sich auf mehrere, voneinander unabhängige Begründungen stützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund ...
Di, 04/21/2026 - 19:15
1. Einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG kann es darstellen, wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an einer Entscheidung mitwirkt, ohne dass zuvor über ein vor Beendigung der Instanz eingegangenes Ablehnungsgesuch eine Entscheidung ergangen ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B = SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 7 sowie BFH vom 29.7.2025 - VIII B 66/24 = BFH/NV 2025, 1317 = ...
Mo, 04/20/2026 - 19:12
Eine auf Unterlassung von Anrufen durch das Jobcenter gerichtete Klage wäre grundsätzlich unbegründet. Das Jobcenter ist im Rahmen des Leistungsverhältnisses nach dem SGB 2 verpflichtet, den Leistungsberechtigten über seine Rechte und Pflichten zu beraten und umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen, wozu auch die Arbeitsvermittlung zählt. Solche Vermittlungstätigkeiten können ua auch telefonisch vorgenommen ...
Do, 04/16/2026 - 19:17
1. Grundsätzlich gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, also die Angabe des tatsächlichen Wohnortes, zu den Sachurteilsvoraussetzungen (vgl nur BSG vom 22.1.2025 - B 4 AS 119/24 BH = juris RdNr 5 mwN). (Rn.3)2. In einem Fall, in dem gerade darüber gestritten wird, ob es dem Kläger in den Vorinstanzen oblag, seine Wohnadresse mitzuteilen, führt deren fehlende Angabe nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil es dem Kläger möglich sein muss, die für ihn nachteilige ...
Do, 04/02/2026 - 19:19
§ 170 Abs 5 SGG ist auch bei einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren nach § 160a Abs 5 SGG anzuwenden. Die Bindungswirkung umfasst auch Ausführungen über die Zulässigkeit der Klage, gilt aber ebenfalls, soweit eine bestimmte rechtliche Beurteilung logische Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung war. (Rn.9)
Do, 03/26/2026 - 19:17
Jedenfalls in einem Fall, in dem zwar die Betreuungsleistungen nur erbracht werden, wenn ein Mietvertrag über den Wohnraum in der Wohngemeinschaft abgeschlossen worden ist, aber der Abschluss und der Bestand des Mietvertrags über den Wohnraum rechtlich von der Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen unabhängig ist, handelt es sich nicht um eine Einrichtung, deren Träger als Sonderrechtsnachfolger die vor dem Tod noch nicht bindend zuerkannten Leistungen des Berechtigten geltend ...
Mo, 03/23/2026 - 19:16
Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen eines Zulassungsgrundes (stRspr; vgl zB BSG vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B = juris RdNr 4 ff und vom 1.9.2023 - B 9 SB 20/23 B = juris RdNr 7 mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; vgl BSG vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B = juris RdNr 6). Denn die Darlegung einer grundsätzlichen ...
Di, 03/17/2026 - 19:16
1. Der Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12 ergibt sich für Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 schon aus dem Gesetz (vgl § 21 S 1 SGB 12). (Rn.5)2. Der Anwendungsbereich des § 73 SGB 12, der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach Kap 9 SGB 12 auch für Leistungsempfänger nach dem SGB 2 in Betracht kommt, ist nicht eröffnet, soweit eine Bedarfslage, die vom Regelbedarf erfasst ist, beim Leistungsempfänger lediglich in atypischem Umfang besteht (vgl nur BSG vom ...
Do, 03/12/2026 - 19:18
1. Die Rückabwicklungsbefugnis des § 50 SGB 10 ist als Kehrseite eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses anzusehen. Ein solches wird durch Einstandspflichten nach § 19 Abs 3 SGB 12 nicht begründet. (Rn.6)2. Die erkennbare Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung allein vermag die Zulassung der Revision weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch der Divergenz zu rechtfertigen. (Rn.9)
Mo, 03/09/2026 - 19:16
1. Mit der - am 4.7.2013 in Kraft getretenen - Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL (juris: ÄBedarfsplRL) ist ein Wegfall der Beschränkungen für Inhaber von Sonderbedarfszulassungen - auch bei Entsperrung des Planungsbereiches nach § 103 Abs 3 SGB 5 iVm § 16b Abs 3 S 2 Ärzte-ZV - nicht mehr vorgesehen. (Rn.8)2. Es besteht - anders als bei Job-Sharing-Zulassungen - kein Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei Entsperrung des Planungsbereiches. (Rn.8)