Hinweis des SenatsTeilweise Parallelentscheidung zur Sache - 9 AZR 350/22 -
Überragende marktübergreifende Bedeutung für den WettbewerbAmazon1. Ein Unternehmen hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, wenn es über Größen- und Ressourcenvorteile und eine zentrale strategische Positionierung verfügt, die es ihm ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb ...
Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 ff. ZPO sind im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO anwendbar.
Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 KSchG bedarf keiner im Inlandansässigen Leitung oder weitergehenden Organisationsstruktur.
Hinweis des SenatsWeitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 325/22 -
Die Platzierung einzelner Masten einer Höchstspannungsfreileitung unterliegt grundsätzlich den Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung der Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten. Angesichts der Vielzahl bei einem Leitungsvorhaben festzulegender Maststandorte und der davon jeweils betroffenen Belange bedarf es einer näheren Darlegung der Abwägungsentscheidung für einen einzelnen Maststandort jedoch nur im Falle dazu substantiiert erhobener Kritik.
Eine Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht ist, wenn die Voraussetzung der Gerichtsbarkeitsklausel des § 47 Abs. 1 VwGO nicht vorliegt, auch dann nicht zulässig, wenn das Landesrecht dem Landesverfassungsgericht keine ausschließliche Normverwerfungskompetenz hinsichtlich untergesetzlicher landesrechtlicher Normen einräumt.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, muss die Begründung darlegen, welche Vorschrift des GG aus welchen Gründen verletzt ist und sich insoweit auch mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes gestützt, sind insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, worin die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale ...
Bei einer längeren eigenmächtigen Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung.
Gegen eine Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 99 Abs. 2 WDO ist die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO statthaft.
Bei als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl ua BSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S, vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S und vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S = SozR 4-1500 § 58 Nr 2). (Rn.1)
1. Eine Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist statthaft. (Rn.6) 2. Die persönlichen Daten von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes können auch dann i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie rechtswidrig gehandelt haben. (Rn.13) (Rn.14) Der Umstand ist aber bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen. (Rn.17)
Zur Aussetzung der Vollziehung eines nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO sofort vollziehbaren straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses von Amts wegen.
1. Die Betrachtung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung kann auf ein Teilgebiet des Bebauungsplans begrenzt werden, wenn die betroffene Festsetzung ihre Wirkung nach der Plankonzeption der Gemeinde in diesem Bereich auch ungeachtet benachbarter Bereiche entfalten soll.2. Der Verlust der Steuerungsfähigkeit einer Festsetzung ist offenkundig, wenn auf der Grundlage des ausermittelten Sachverhalts und nach einer durch Fachkenntnisse geprägten Betrachtung der tatsächlichen und rechtlichen ...
Die Klage eines Beamten gegen die Entziehung des Sicherheitsbescheids betrifft einen Vorgang aus dem Beamtenverhältnis i. S. v. § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG. Sie bedarf daher der Durchführung eines Vorverfahrens.
Die Kürzung der Ökologisierungszahlung gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung des Art. 1 Abs. 4 Delegierte VO (EU) 2017/723 bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse ist keine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 5 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95.
Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 18. November 2020 sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; darauf folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.
Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 18. November 2020 sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; daraus folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.
Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 18. November 2020 sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; daraus folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.
1. Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; daraus folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.2. Zur Bindung ...
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