1. Die energiepolitische Entscheidung, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird, obliegt dem Gesetzgeber. Die gerichtliche Kontrolle hat zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen ist. Der Erprobungscharakter von Erdkabelabschnitten im Drehstromhöchstspannungsbereich rechtfertigt es, die möglicherweise hinter der von Freileitungen zurückbleibende Betriebssicherheit ...
1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient.2. Bei der Normsetzung sind Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des ...
Hinweis des SenatsWeitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 286/23 -
1. § 37 Abs 2 BetrVG sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds.(Rn.12) Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs 2 BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte. Auch bei einer zusätzlichen Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs handelt es sich um Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs 2 BetrVG.(Rn.13)2. Nach § 37 Abs 2 BetrVG sind jedoch keine Aufwandsentschädigungen fortzuzahlen, die ...
War bei der Stufenzuordnung eines Beschäftigten die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu berücksichtigen, fließen diese Zeiten auch in die nach einer Wiedereinstellung durch den neuen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erforderliche Ermittlung einer Stufe ein. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L berücksichtigten Zeiten sind zu den bei dem neuen Arbeitgeber erworbenen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung hinzuzurechnen.
Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Ist das nicht der Fall, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.
§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.
Wahlleistungsvereinbarung, Wahlarzt, Liquidationsrecht, totaler Krankenhausaufnahmevertrag1. Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten neben allgemeinen Krankenhausleistungen wirksam vereinbaren, dass er wahlärztliche Leistungen durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses erbringt, ohne dass es insoweit eines Zusatzvertrags zwischen dem Patienten und dem betreffenden Arzt bedarf (sogenannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag; Anschluss an Senat, Urteile vom 19. Februar ...
App-Zentrum III1. Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne ...
Arzneimittelbestelldaten IIIBietet ein Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel über die Internet-Plattform "Amazon-Marketplace" (Amazon) an und erfolgt die Bestellabwicklung dergestalt, dass im Anschluss an die Bestellung und die Übermittlung der Bestelldaten der Apotheker die Bestellung freigibt, das Arzneimittel verpackt und versendet, bringt der Apotheker und nicht Amazon das Arzneimittel im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG in den Verkehr.
Arzneimittelbestelldaten II1. Bestellt ein Kunde über den Account eines Apothekers bei der Internet-Plattform "Amazon-Marketplace" (Amazon) apothekenpflichtige Medikamente, findet eine Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG aF statt.2. Die Verarbeitung der Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar, für die der Apotheker gemäß § 8 Abs. 2 ...
Verfügungsbeschränkungen über Akteninhalte, die aus der Third Party Rule als allgemein anerkannter Verhaltensregel der internationalen nachrichtendienstlichen Kooperation folgen, können einen Geheimhaltungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (Wohl des Bundes oder eines Landes) bilden.
Mit der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses ist das darin eingeräumte Baurecht mit allen im Beschluss verbindlich geregelten Rechten und Pflichten gegenüber der Beigeladenen verbindlich festgestellt. (Rn.1)
Eine ständige Rechtsprechung ist gegeben, wenn der Große Senat des BSG, mehrere zuständige Senate des BSG übereinstimmend oder ein allein zuständiger Senat des BSG die betreffende Rechtsfrage entschieden haben. Sie kann bereits entstehen, wenn das BSG als Revisionsgericht in nur einer Entscheidung eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat und die Rechtsfrage damit "hinreichend geklärt" ist (vgl BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R = BSGE 108, 268 = SozR 4-4200 § 40 Nr 3, ...
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (stRspr, vgl zB BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B = juris RdNr 8 und vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B = juris RdNr 9). (Rn.14)
Hinweis des SenatsTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 277/23 -
Hinweis des SenatsTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 277/23 -
Hinweis des SenatsTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 277/23 -
Hinweis des SenatsFührende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen
Hinweis des SenatsTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 277/23 -
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