Auf eine noch fristwahrende Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang darf der Prozessbevollmächtigte nicht vertrauen, wenn der Schriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr bei der unzuständigen Stelle erst am Tag des Fristablaufs eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn im üblichen Geschäftsgang des betreffenden Gerichts verfahrensleitende Anträge unmittelbar ohne Vorlage der Akte und richterliche Verfügung an die zuständige Stelle überführt werden.
Landwirtschaft, Betriebsplanung, Beratungsfehler, SchadensersatzZum Anspruch auf Schadensersatz bei fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Betriebsplanung für eine Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Zur Beteiligung von sogenannten Ultra-Fans eines Fußballvereins als Mitglied an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung.(Rn.18)
Bei einer Versicherung gegen die Leckage von stationären Brandschutzeinrichtungen ist ein Risikoausschluss für Schäden "infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage" (hier Ziff. B 1.4.5.2 AVB) wirksam.(Rn.13)
Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Fristversäumung allein auf ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurückgehe, welches ihr in Anbetracht der erfolgten Mandatsbeendigung nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne, muss sie binnen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Mandats- und Vertretungsverhältnisses vortragen und glaubhaft machen, um den Anforderungen des § 236 Abs. ...
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.
Die vom Kfz-Kaskoversicherer gemäß Ziff. A.2.6.2 AKB zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer.(Rn.9)(Rn.11)
1. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB vorliegt, bestimmt sich unabhängig von den ursprünglichen Genehmigungstatbeständen der einzelnen Anlagen nach der tatsächlichen Art und Weise der Bewirtschaftung der Anlagen und Flächen.2. Die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB durch die Innenentwicklungsnovelle 2013 schließt die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen nicht aus.
1. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht aus.2. Sie genügt weder, um einen tatsächlichen Zugang des Dokuments im Sinne des § 189 ZPO nachzuweisen, noch stellt sie als solche eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach § 189 ZPO erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten dar.3. Sendet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kein ...
Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, weil geringfügige sprachliche Abweichungen im Obersatz der angegriffenen Entscheidung zur einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen. (Rn.17)
Hinweis des SenatsFührende Entscheidung zu einer Parallelsache
Hinweis des SenatsParallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 150/25 -
1. Hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein solches liegt dann vor, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren der Antragstellerin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im ...
1. Eine über die Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung nach § 92 Abs 2 S 1 i.V.m. § 74 Abs 1 S 3 ArbGG hinausgehende Verlängerung der Frist ist nicht zulässig. Wird die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde um mehr als einen weiteren Monat verlängert, wirkt die Verlängerung nur bis zum rechtlich zulässigen Zeitpunkt. Die weitergehende Verlängerung ist unwirksam.(Rn.11)2. Wiederholt ein Antrag nahezu wörtlich die in § 99 Abs 1 BetrVG geregelten Verpflichtungen des Arbeitgebers ...
§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält keine bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung für die Durchführung von Abschiebungen.(Rn.7)
Eine Gemeinde kann in einem Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 18 NABEG hinsichtlich der vorausgehenden Entscheidung der Bundesfachplanung nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Sie hat auch insofern keinen Vollüberprüfungsanspruch.
Eine Abberufung eines Pflichtverteidigers wegen einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist nur möglich, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt.
1. Zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens muss noch keine einstimmige Überzeugungsbildung im Berufungssenat vorliegen (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 12 R 23/20 B = juris RdNr 9 sowie BVerwG vom 24.5.203 - 5 B 20/22 = juris RdNr 14). Dies ist erst Voraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG und wird durch die Unterschriften bzw Signaturen der mitwirkenden Richter bezeugt (vgl BSG vom 18.12.1997 - 5 BH (J) 14/97 = SozR 3-1500 § 153 Nr 6 = juris RdNr 9). (Rn.5)2. ...
1. Pauschalierte Einmalzahlungen stellen eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen dar, an die nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden können (vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 66, 71, B 7 AS 30/24 R = juris RdNr 66, 72 und B 7 AS 6/25 R = EuG 2026, 321 = juris RdNr 66, 72). (Rn.3)2. Mit dem Charakter eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB 2 ist es unvereinbar, anstelle der ...
1. Pauschalierte Einmalzahlungen stellen eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen dar, an die nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden können (vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 6/25 R = EuG 2026, 321 = juris RdNr 66, 72). (Rn.3)2. Mit dem Charakter eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB 2 ist es unvereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (vgl BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R = ...
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