§ 615 Satz 1 BGB kann für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung von den Arbeitsvertragsparteien nicht im Voraus vollständig abbedungen werden.
1. Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG).2. Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung der Zuschläge bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter ...
Der Umstand, dass der Dienstherr einen Beamten auf einem Dienstposten ohne Personalführungsaufgaben verwendet, rechtfertigt nicht die wesentliche Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung.
1. Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist wegen ihrer erheblichen prozessualen Bedeutung aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt.(Rn.14)2. Nach § 16 Abs 1 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber. Die Anpassungsprüfungspflicht trifft daher das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende ...
§ 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB 2017/§ 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB sind auf die Heilung einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung nicht analog anwendbar. (Rn.4)
1. Harte Tabuzonen sind nur solche Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Sie scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen, sind mithin der Abwägung vorgelagert. (Rn.5)2. Der Plangeber ist ...
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG muss mindestens - neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen - eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll.
Beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.
Der vereinzelte Erwerb und das Anhören rechtsextremer Musik bilden ohne Hinzutritt weiterer Umstände keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SÜG.
Fragen der Finanzierung von Gesundheitsschutzmaßnahmen unterliegen nicht dem soldatenbeteiligungsrechtlichen Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
Die Annahme, es reiche für die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung nicht aus, wenn ein Approbationsbewerber, dessen gesundheitliche Eignung aufgrund einer Sehbehinderung eingeschränkt ist, in gesundheitlicher Hinsicht für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Facharztgebiet geeignet ist, steht nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
§ 3a Abs. 1 DüngG verpflichtet zur Erarbeitung eines selbständigen düngebezogenen, mit der Düngeverordnung nicht (teil-)identischen nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind.2. Die dienstliche Wahrheitspflicht verpflichtet Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben bei innerdienstlichen Äußerungen und Erklärungen ...
1. Der Arbeitgeber kann den nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG bestehenden und geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Absicherung des Wertguthabens selbst dann nicht durch den verspäteten Nachweis einer Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG abwenden, wenn durchweg eine geeignete Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG bestand. Hat der Arbeitgeber die besondere Sicherheit in Höhe des Wertguthabens geleistet, kann er jedoch die Freigabe der bereits erbrachten allgemeinen ...
Aufgrund der rechtlichen Tragweite der Zustimmungserklärung nach § 161 Abs 1 S 1 SGG muss deutlich werden, dass es sich um eine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision und nicht nur zur Zulassung durch das Sozialgericht handelt. Die in der mündlichen Verhandlung und damit vor Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung, mit der Sprungrevision einverstanden zu sein, genügt grundsätzlich nicht. (Rn.4)
1. Ein Antrag, mit dem sich eine Gewerkschaft auf eine ihrer Auffassung nach einheitlich gegenüber allen ihren Mitgliedern fehlerhafte Anwendung des § 4a Abs 2 S 2 TVG und damit gegen die Nichtanwendung ihrer Tarifverträge beruft, ist nicht von Inhalt und Ausgestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse abhängig und daher auch ohne namentliche Benennung der Gewerkschaftsmitglieder nach § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO hinreichend bestimmt.(Rn.4)(Rn.17)2. Dieses im Wege der Leistungsklage verfolgte ...
Zur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht.(Rn.14)
1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB.(Rn.28)2. Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie ...
Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im ...
Neue Tatsachen können auch im Rahmen der Entscheidung über einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.(Rn.6)(Rn.8)
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