Die Anerkennung der Infektion mit einem Virus als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen. (Rn.15)Es genügt nicht, dass eine Infektion während des Dienstes - lediglich - plausibel erscheint. (Rn.19)
Hinweis des SenatsWeitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 286/23 -
Hinweis des SenatsFührende Entscheidung zu einer Parallelsache
Hinweis des SenatsParallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 274/24 (F) -
Hat das Gericht bereits abschließend über das Urteil beraten und abgestimmt, dieses aber noch nicht verkündet, kann die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nach ihrem Schluss nachgereichten Schriftsatzes auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum 19. Juli 2024 weiterhin mit Einverständnis aller Richter im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die durch einen als (qualifiziert) offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag ausgelöst wird, schließt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
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