Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer ...
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer ...
Wer eine Leitungsfunktion über einen beurteilungsrelevanten Zeitraum ausgeübt hat, ist auch dann einer Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion zuzuordnen, wenn ihm entsprechende Aufgaben am Beurteilungsstichtag nicht mehr übertragen waren.
1. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt. Das Merkmal der Fremdbestimmung kann in Bezug auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eigenständige Bedeutung erlangen. Beide Kriterien, die Bindung an Weisungen und die Fremdbestimmung, müssen einen Grad an persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers ...
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.03.2024, 2 AZR 79/23, das vollständig dokumentiert ist.
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.03.2024, 2 AZR 79/23, das vollständig dokumentiert ist.
1. Mängel der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens lassen die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens unberührt.2. Ein Amtswalter, gegen den ein anderer Bediensteter des Dienstherrn erhebliche Vorwürfe erhoben hat, ist von einer Mitwirkung in dem sich hieran anschließenden behördlichen Disziplinarverfahren und bei Erlass der Disziplinarverfügung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen.3. Die Rechtsfolgen von formellen Mängeln einer ...
Für die Dokumentation einer wöchentlichen Teambesprechung im Rahmen einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nach dem OPS (2014) 8-550 sind alle Teilnehmer individuell und nach ihren Berufsgruppen zu bezeichnen (vgl BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R = BSGE 125, 91 = SozR 4-1500 § 120 Nr 3, RdNr 35). Maßgeblich ist die Identifizierbarkeit der Teilnehmer. (Rn.15)
Hinweis des SenatsParallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 79/23 -
Hinweis des SenatsParallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 79/23 -
Hinweis des SenatsWeitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 79/23 -
Hinweis des SenatsParallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 79/23 -
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Hinweis des SenatsWeitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 79/23 -
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